Wichtiger Hinweis zur Künstlersozialabgabe

Wichtiger Hinweis zur Künstlersozialabgabe

Künstlersozialabgabe

 

Wussten Sie, dass Unternehmer einen Beitrag zur Künstler Sozialabgabe leisten müssen? Das gilt, wenn Sie einen Künstler oder Publizisten beauftragt haben.

Als selbständiger Designer bin ich über die Künstlersozialkasse versichert. Ein Segen, dass es sie gibt, denn sie übernimmt für ihre Mitglieder etwa die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung. Ähnlich, wie es bei Angestellten der Arbeitgeber tut.

Daraus folgt, dass Unternehmen und „Verwerter“ künstlerisch-kreativer Arbeit sich an den Ausgaben für die Sozialversicherung von Künstlern und Publizisten beteiligen müssen.

Gesetzlich geregelt ist das im Künstlersozialversicherungsgesetz, KSVG. Für meine Auftraggeber bedeutet das, dass sie am Meldeverfahren zur Künstlersozialabgabe teilnehmen müssen. Ein Betrag von 5 % des Entgelts, das sie in diesem Jahr (2023) an mich bezahlt haben, müssen sie an die Künstlersozialkasse abführen.

Wenn Sie mir z.B. einen Auftrag über 1.000,- € erteilt und vergütet haben, werden, nach ihrer Meldung bei der Künstlersozialkasse, zusätzlich 50,- € als Künstlersozialabgabe fällig.

Nachlesen können Sie das auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.